Die Beiträge der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dienten nicht allein der Absicherung ihres eigenen Krankheitsrisikos, sondern zugleich dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung. Neben der Entkoppelung der Beitragshöhe vom versicherten Krankheitsrisiko sei auch das Leistungsniveau weitgehend unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge. Die Bemessung der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bestimme sich dagegen nach dem versicherten Risiko. Es könne hier davon ausgegangen werden, dass einem höheren Beitrag ein höherer Vorteil des Beitragszahlers entspreche. Mit der Bestimmung der Höhe des Vorwegabzugs einerseits und der Ausgestaltung der Kürzungsregelung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer andererseits habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Vorwegabzug gewähre der Höhe nach eine zwar nicht vollständige, aber doch spürbare Entlastung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Steuerpflichtigen und trage damit dem Kompensationsbedürfnis in einer offenkundig nicht willkürlichen Weise Rechnung. Nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums habe der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötige. Gewährleistet werde ein Schutz des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schütze nicht nur das so genannte sächliche Existenzminimum (zum Beispiel Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung). Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall könnten Teile des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Denn auch die Kranken- und Pflegeversorgung sei integraler Bestandteil des Leistungskatalogs der Sozialhilfe. Eine dem Umfang nach hinreichende steuerliche Freistellung der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken und Pflegeversicherung durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 EStG könne nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber habe die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG angelegte Entlastungsgrundentscheidung in den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 3 EStG für die Krankheitskostenversicherung bezogen auf das Ziel einer realitätsgerechten Freistellung des Existenzminimums nicht folgerichtig umgesetzt. Zwar sei der Steuergesetzgeber nicht gehalten, die Beiträge zu «normalen» privaten Krankheitskostenversicherungen von Verfassungs wegen stets zu 100 Prozent zu berücksichtigen. Vielmehr müssten nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber könne die Privatversicherten daher darauf verweisen, dass ein Teil ihrer Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt bleibe, soweit nach seiner Einschätzung das Versorgungsniveau von privaten Krankenversicherungen üblicherweise über das wiederum an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angekoppelte Sozialhilfeniveau hinausgehe. Der Gesetzgeber habe eine von derartigen Erwägungen getragene und an entsprechenden Einschätzungen orientierte Entscheidung jedoch ersichtlich nicht getroffen. Derselbe Mangel an folgerichtiger Ausgestaltung sei auch im Hinblick auf die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung festzustellen.
Dieser Beitrag wurde am Mar 15, 2008 erstellt
und zuletzt am Mar 15, 2008 aktualisiert.
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