Schließlich gelte auch für die Krankheitskostenversicherungen der Kinder nichts anderes, da für diese eine Entlastung in § 10 EStG überhaupt nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber habe bei der Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben klarzustellen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung stehe. Er habe die Anforderungen an eine folgerichtige steuerrechtliche Verschonung des Existenzminimums der gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Steuerpflichtigen zu beachten und dabei zu berücksichtigen, inwieweit das Leistungsniveau dieser Sozialversicherungszweige dem der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung für Arbeitsuchende angenähert ist. Bis zum 01.01.2010 bleiben die betreffenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften sowie die Nachfolgeregelungen laut Gericht weiter anwendbar.
Dieser Beitrag wurde am Mar 15, 2008 erstellt
und zuletzt am Mar 15, 2008 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|