Sammelklage gegen Gaspreiserhöhung erfolgreich
Eine Preiserhöhungsklausel in einem Erdgassondervertrag ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2008 nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die Klausel das Gasversorgungsunternehmen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei einem veränderten Gaseinkaufspreis den Lieferpreis anzupassen. Die Klausel stelle eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Gaskunden dar, führte der BGH aus. Denn sie ermögliche es dem Gasversorger, Preiserhöhungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass er hierzu auch bei Kostensenkungen gehalten sei. Etwa 160 Gaskunden hatten in dem Verfahren gegen die Gaspreiserhöhungen der ENSO Erdgas GmbH Dresden geklagt. Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte die Klagen der Gaskunden aus dem Dresdner Raum koordiniert (Az.: KZR 2/07).

Die Kläger sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden des beklagten Gasversorgungsunternehmens. In den Gaslieferungsverträgen hieß es jeweils, dass die Beklagte berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch ihren Vorlieferanten erfolge. Die Beklagte erhöhte den Arbeitspreis zum 01.06.2005 und 01.11.2005 sowie zum 01.01.2006 und 01.03.2006. Nach Feststellung des Landgerichts Dresden ist die Preiserhöhung unwirksam. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auch die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der BGH betonte, dass bei der Prüfung, ob eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, von der für den Kunden ungünstigsten Auslegung ausgegangen werden müsse. Danach berechtige die hier in Rede stehende Preisänderungsklausel die Beklagte zwar, verpflichte sie aber nicht, bei einem veränderten Gaseinkaufspreis den Lieferpreis anzupassen. Nach dieser Auslegung sei die Beklagte nicht verpflichtet, eine Preisanpassung nach gleichmäßigen Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich der Einstandpreis seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt habe. Damit würden die Folgen von Schwankungen des Einkaufspreises einseitig dem Kunden auferlegt.

Dem Argument der Beklagten, die Preisänderungsklausel sei deshalb wirksam, weil auch die (bis zum 07.11.2006 für Tarifkunden geltende) Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) keine Kriterien für Preisanpassungen formuliere, ist der BGH nicht gefolgt. Da der Gasversorger, wie der BGH mit Urteil vom 13.06.2007 entschieden habe, nach der Verordnung den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, sei er bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung sehe demgegenüber die vertragliche Preisanpassungsklausel gerade nicht vor.

Schließlich hat es der BGH abgelehnt, der Beklagten an Stelle der unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung in ergänzender Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht einzuräumen. Da beide Vertragsparteien den Vertrag nach zweijähriger Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten, sei es für die Beklagte zumutbar, wenn sie den Gaspreis innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erhöhen könne.

Dieser Beitrag wurde am May 1, 2008 erstellt und zuletzt am May 1, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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