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Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung müssen sämtliche Vorerkrankungen genannt werden. Ansonsten ist die Versicherung berechtigt, innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
Aktuelle Rechtsprechung hierzu:
Gemäß dem Oberlandesgericht Frankfurt kann das Verschweigen einer Erkrankung bei Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht mit dem Hinweis der fehlenden Kenntnis der medizinischen Fachausdrücke entschuldigt werden. Nach Auffassung der Richter muss der Betroffene die entsprechenden Fragen dann laienhaft in der Alltagssprache beantworten (Az.: 7 U 230/01).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und wies die Klage eines Fliesenlegers ab. Der Kläger hatte von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung einer Rente verlangt. Die Versicherung verweigerte die Auszahlung und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Sie fühlte sich arglistig getäuscht, weil der Kläger Fragen nach Vorerkrankungen verneint hatte, obwohl er an einem Wirbelleiden und unter Gelenkbeschwerden litt.
Dieser Beitrag wurde am Nov 28, 2003 erstellt
und zuletzt am Nov 29, 2003 aktualisiert.
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