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| Wann verfällt der Urlaub ? | ||||||||||
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Nach § 1 i.V.m. § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt der Grundsatz, dass das Urlaubsjahr gleich Kalenderjahr ist. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden gesetzlichen Jahresurlaub bis zum 31.12 des jeweiligen Kalenderjahres genommen haben muss. Eine spätere Geltendmachung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht von sich aus gewährt hat, lässt nicht auf betriebliche Gründe schließen, die der Urlaubsgewährung entgegenstehen (vgl. BAG, Urt. vom 28.11.1990 - 8 AZR 570/89)
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächstfolgende Kalenderjahr ist demgemäß gemäß § 7 Abs.3 BUrlG nur stattthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dabei werden in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe regelmäßig solche sein, die mit seiner Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit zusammenhängen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub gemäß § 7 Abs.3 S.3 BUrlG in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Geschieht dies nicht, ist der Urlaubsanspruch verfallen.
Demgegenüber können Tarifverträge weitergehende Übertragungszeiträume oder Übertragungsvoraussetzungen regeln, soweit diese Regelungen günstiger für die Arbeitnehmer sind.
Dieser Beitrag wurde am Dec 12, 2003 erstellt
und zuletzt am Dec 12, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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