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| Darf der Arbeitgeber Urlaub verweigern ? | ||||||||||
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Die zeitliche Festlegung des Urlaubs richtet sich nach § 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Danach bestimmt grundsätzlich der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts, es sei denn, dass "dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen", entgegenstehen.
Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach seinem Belieben und auch nicht nach billigem Ermessen zuteilen kann. Die Festlegung des Urlaubs ist vielmehr die Konkretisierung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht zur Urlaubsgewährung. Er kann sich seiner Verpflichtung zur Urlaubserteilung im Urlaubsjahr nur dann und nur solange entziehen, wie die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Arbeitgeber im Streitfall zu beweisen. (vgl insoweit BAG Urteil vom 31.01.1996 - 2 AZR 282/95)
Dieser Beitrag wurde am Dec 23, 2003 erstellt
und zuletzt am Dec 23, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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