![]() |
||||||||||
| Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ? | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
Selbstverständlich. Natürlich gilt dies nur im Rahmen eines bestehenden Arbeitverhältnisses.
Um eines klarzustellen: Außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gibt es kein "Recht auf Arbeit" ! Nichts anderes ergibt sich aus Art. 12 Gundgesetz (Berufsfreiheit) !
Als eine von vielen Nebenpflichten, trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht den Arbeitnehmer tatsächlich zu beschäftigen.
Aus dem in den Art.1 und 2 Gundgesetz verankerten Persönlichkeitsschutz resultiert ein Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung im Arbeitsverhältnis.
Daraus folgt, dass die "Freistellung" von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur vorübergehend zulässig ist, etwa bei Kündigung bis zum Ablauf des Vertrages, oder bei besonderem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur dann verweigern, wenn erhebliche Betriebsinteressen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Eine Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch hat somit im Rahmen einer am Einzelfall orientierten Interessenabwägung zu folgen. (grundlegend BAG Urt. vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 - AP Nr.2 zu § 611 BGB)
Dieser Beitrag wurde am Dec 25, 2003 erstellt
und zuletzt am Dec 25, 2003 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|
||||||||||