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| Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers ? | ||||||||||
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Ja. Aus dem Arbeitsverhältnis selbst und den §§ 1, 17 UWG ergibt sich eine Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers bezüglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht kann auch ausdrücklich im Arbeitsvertrag fixiert werden. Die Verbindlichkeit einer solchen Geheimhaltungsklausel hängt nicht von der Zusage von Schadensersatz ab. Ein Betriebsgeheimnis liegt außerdem vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personekreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgeberrs auf Grund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden.
(insoweit BAG, Urt. v. 16.03.1982 in AP Nr.1 zu § 611 BGB)
Dieser Beitrag wurde am Jan 2, 2004 erstellt
und zuletzt am Jan 2, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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