![]() |
||||||||||
| Wer bestimmt, wann Urlaub genommen wird ? | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs richtet sich nach § 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Danach bestimmt grundsätzlich der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantritts, es sei denn, dass "dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen", entgegenstehen.
Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach seinem Belieben und auch nicht nach billigem Ermessen zuteilen kann. Die Festlegung des Urlaubs ist vielmehr die Konkretisierung der dem Arbeitgeber obliegenden Pflicht zur Urlaubsgewährung. Er kann sich seiner Verpflichtung zur Urlaubserteilung im Urlaubsjahr nur dann und nur solange entziehen, wie die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs.1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Arbeitgeber im Streitfall zu beweisen. (vgl insoweit BAG Urteil vom 31.01.1996 - 2 AZR 282/95)
Dieser Beitrag wurde am Jan 4, 2004 erstellt
und zuletzt am Jan 4, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|
||||||||||