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| Wann besteht Sozialversicherungsfreiheit ? | ||||||||||
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Zum 1. April 2003 sind im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zahlreiche Neuerungen in Kraft getreten, von denen viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits Gebrauch gemacht haben. Bei den sog. ¿Minijobs¿ unterscheidet das Sozialgesetzbuch zwischen geringfügig entlohnten Minijobs, Minijobs in Privathaushalten und kurzfristigen Minijobs. Alle drei Minijobs sind für die Arbeitnehmer grds. sozialversicherungsfrei. Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche Verdienst die Höchstgrenze von 400,00 Euro nicht überschreitet. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet in Höhe von insgesamt 25 % des Verdienstes pauschale Abgaben zu zahlen, wobei für Mini-Jobs in privaten Haushalten eine geringere Abgabenquote von 12 % besteht. Hinzu kommt die geringfügige Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung von 1,3 Prozent des Verdienstes. Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, braucht der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung leisten. Bei kurzfristigen Minijobs entfällt die Pauschalabgabenpflicht sogar ganz.
Einen großen Pluspunkt stellt die Tatsache dar, dass neben einer schon bestehenden sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich ist, ohne dass diese durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.
Arbeitnehmer können auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400,00 Euro liegen. Liegt der Verdienst doch über 400,00 Euro, so besteht Sozialversicherungspflicht und der Arbeitnehmer rutscht in die sog. Gleitzone. Diese sorgt dafür, dass bei einem Einkommen zwischen 400,01 EURO und 800 EURO der Arbeitnehmerbeitrag von 4 % linear auf den hälftigen Arbeitnehmerbeitrag ansteigt. Gleichzeitig besteht dann ein voller Leistungsanspruch der Sozialversicherung.
Besonderheiten existieren zusätzlich im Bereich einzelner Personengruppen, so wurde zB. zum 01.08.2003 die Einkommensgrenze bei Auszubildenden auf ¿ 325,00 gesenkt.
Dieser Beitrag wurde am Feb 29, 2004 erstellt
und zuletzt am Feb 29, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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