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Die Patientenverfügung oder ein Patiententestament ist eine vorsorglich abgegebene Erklärung des Patienten für den Fall der Erkrankung. Sein Wille muss im Zustand der Einsichts-und Urteilsfähigkeit niedergelegt worden sein. Der Verfügende muss in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung zu erfassen und zu beurteilen.
Rechtlich gibt es keine besonderen Formvorschriften, ausreichend ist eine mündliche Willensbegründung. Dennoch empfiehlt sich das schriftliche Abfassen der Patientverfügung und ihre regelmäßige Aktualisierung.
Das Vorliegen eines Patiententestaments enthebt Ärzte, Betreuer und die Richter am Vormundschaftsgericht von dem ansonsten aufwendigen Finden des mutmaßlichen Patientenwillens. Die Grenze der Patientenverfügung liegt am Auffordern zur aktiven Sterbehilfe, die strafbar ist. Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Frühjahr 2003 leite ich ab, dass Betreuer und Vormundschaftsgericht eine Weiterbehandlung gegen den Willen der Ärzte nicht erzwingen können. Bieten die Ärzte dagegen lebenserhaltenden Maßnahmen an, kann der Betreuer solche Maßnahmen nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verweigern. Das Vormundschaftsgericht muss bei seiner Entscheidung aber den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen berücksichtigen.
Dieser Beitrag wurde am Mar 1, 2004 erstellt
und zuletzt am Mar 1, 2004 aktualisiert.
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