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Bei einer Betreuungsverfügung handelte sich um eine Willensäußerung, mittels derer jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert. Sie wendet sich an das Vormundschaftsgericht beim zuständigen Amtsgericht und den späteren Betreuer.
Zum Verfassen der Betreuungsverfügung ist keine Geschäftsfähigkeit notwendig. Ausreichend ist das Erklären des natürlichen Willens. Bei Wünschen und Vorschlägen handelt sich anders als bei der Vorsorgevollmacht um keine Willenserklärungen im juristischen Sinn. Sie müssen deshalb auch bei einer geschäftsunfähigen Person beachtet werden.
Das Abfassen einer Betreuungsverfügung ist empfehlenswert, um nahe Personen zu bestimmen oder bewusst von der Betreuung auszuschließen. Das Vormundschaftsgericht hat diese Verfügung grundsätzlich zu beachten und darf nur bei erheblich begründeten Zweifeln den Vorschlag ignorieren. Potenzielle Aufgabenbereiche im Tätigkeitsfeld eines Betreuers sind: Aufenthalts-, Wohnungs-, Vermögens-und Gesundheitsangelegenheiten, Vertreten im Rechtsstreit, die Entgegennahme, das Öffnen und die Annahme der Geschäfts- bzw. Privatpost, die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und das Überwachen des Bevollmächtigten sowie die Geltendmachung der Rechte des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten.
Ausschließlich in den zugewiesenen Bereichen darf der Betreuer den Betreuten vertreten. Eine Form für die Betreuungsverfügung ist nicht vorgeschrieben, aus Beweissicherungsgründen empfiehlt sich aber die Schriftform.
Dieser Beitrag wurde am Mar 3, 2004 erstellt
und zuletzt am Mar 3, 2004 aktualisiert.
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