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| Urteil zu Internet - Dialern - BGH schützt Verbraucher | ||||||||||
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Bisher konnten Dialer-Anbieter meist problemlos über die Telefonrechnung des Kunden abrechnen, wobei oftmals astronomische Summen zusammen kamen. Unter dem Aktenzeichen III ZR 96/03 befand jedoch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass man Gebühren für Dialerdienste, die man nicht bewusst in Anspruch genommen hat, nicht bezahlen müsse. Die Bedingung: Die Dialereinwahl müsse automatisch durch ein eingeschmuggeltes Programm geschehen.
Der Dialer gelangte im entschiedenen Fall durch einen Trick auf den Computer. Der Betroffene hatte beim Surfen im Internet eine Datei heruntergeladen, die eine schnellere Datenübertragung versprach. Tatsächlich handelte es sich jedoch bei der Datei um einen Dialer. Dieser veränderte die Computereinstellungen so, dass die Einwahl in das Internet über eine teure 0190-Nummer erfolgte.
Der BGH sprach dem Telefonunternehmen jedoch nur Ansprüche zu, die in Höhe der normalen Telefongebühren angefallen wären, nicht aber die Kosten des Dialers. Der Kunde muß keine Gebühren für die Nutzung seines Telefonanschlusses zahlen, wenn er diese nicht zu vertreten habe. Das Telefonunternehmen trägt daher das Risiko, das durch den Missbrauch von 0190-Nummern entsteht. Zudem besäße der jeweilige Kunde des Telefonunternehmens einen Schadensersatzanspruch mit dem er gegen das Telefonunternehmen aufrechnen könne.
Auch sei der Kunde nicht verpflichtet, vorsorglich Abwehrmaßnahmen gegen Dialer zu treffen.
Dieser Beitrag wurde am Mar 20, 2004 erstellt
und zuletzt am Mar 20, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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